Transparenzregister

Für Gesellschaften besteht eine Eintragungspflicht in das Transparenzregister. In diesem werden die wirtschaftlichen Berechtigten einer Gesellschaft ausgewiesen. Bisher galt die Ausnahmeregelung, dass Gesellschaften, die bereits die relevanten Informationen im Handelsregister veröffentlicht haben, wie z.B. über eine Liste der Gesellschafter, eine zusätzliche Eintragung in das Transparenzregister nicht vornehmen müssen. Es galt die Mitteilungsfiktion gem. § 20 (2) GwG a.F.. Folglich wurde z.B. eine GmbH üblicherweise lediglich in dem Handelsregister eingetragen und die Liste der Gesellschafter veröffentlicht.

Im Jahr 2021 wurde das Transparenzregister durch das Finanzinformationsgesetz (TraFinG Gw) reformiert, so dass es ab August 2021 nicht mehr als Auffangregister behandelt wird sondern ein Vollregister wird und somit alle relevanten Informationen in diesem (zusätzlich) eingetragen werden müssen. Folglich müssen alle bisher nur im Handelsregister eingetragenen Unternehmen sich zusätzlich auch im Transparenzregister eintragen.

Dies gilt für alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften gem. § 20 und § 21 GwG:

GmbH, GmbH & Co.KG, UG (haftungsbeschränkt), AG, KG, KGaA, OHG, PartG, SE

Ausgenommen sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaften) sowie Bruchteilsgemeinschaften und Einzelunternehmen.

Weitere Informationen zu den Themen sind auf der Homepage des Transparenzregisters zu finden (www.transparenzregister.de).

Es besteht nun Handlungsbedarf, da die Übergangsfrist zur Eintragung der bisher noch nicht eingetragenen Unternehmen bis zum

  • 31. März 2022 (AG, SE, KGaG),
  • 30. Juni 2022 (GmbH, UG, Genossenschaft Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft) bzw.
  • 31. Dezember 2022 (OHG, GmbH & Co. KG, KG und alle verbliebenen) endet.

Diese Eintragung ist durch den gesetzlichen Vertreter (z.B. Geschäftsführer) vorzunehmen. Hierzu muss eine Anmeldung beim Transparenzregister erfolgen.

Alternativ kann diese Eintragungen auch der Steuerberater i.R. einer sog. Botentätigkeit vornehmen. Diese Tätigkeit fällt nicht unter die Wahrnehmung der steuerlichen Vertretung und bedarf daher eines gesonderten, schriftlichen Auftrags. Die Eintragung wird anhand der von Ihnen gemachten Angaben durchgeführt. Hierzu benötigen wir zum einen den Auftrag und zum anderen das ausgefüllte Blatt zur Dateneingabe.

Dieser Auftrag kann über nachfolgendes Formular erteilt werden: Transparenzregister (jotform.com)

Wir bedanken uns für Ihre Rückmeldung.