Schleswig-Holstein
- Maßnahme: Die Landesregierung von Schleswig-Holstein stellt 500 Millionen Euro Soforthilfen für Unternehmen bereit, deren Existenz von der Coronakrise bedroht ist. 100 Millionen Euro davon werden als direkt Zuschüsse ausbezahlt.
- Antragsberechtigte und Voraussetzungen: Kleinstunternehmer, kleine Gewerbetreibende und Solo-Selbstständige in einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage, wenn für sie in Höhe der Soforthilfe keine Ansprüche auf Bundeshilfen bestehen.
- Höhe der Soforthilfe:
- 2.500 Euro für Solo-Selbstständige
- 5.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeiter
- 10.000 Euro bei bis zu 10 Mitarbeitern
- Rückzahlung: Die Soforthilfe muss nicht zurückgehzahlt werden.
- Beantragung: Zum Download – Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe – NEU –
- Kredite:
Das Land Schleswig-Holstein hat hier einen Sonderseite eingerichtet:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/coronavirus_node.html
BUNDES-Förderung
Diese Förderung ist neben der Landesförderung zu beantragen.
Um die Soforthilfen beziehen zu können, müssen Antragsteller wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass) infolge der Corona-Pandemie nachweisen können. Das heiß konkret, dass das jeweilige Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf und der Schadenseintritt nach dem 11. März 2020 erfolgt sein muss.
Wichtiger Hinweis zur Antragstellung:
Dieses Programm ergänzt die Programme der Länder. Die Anträge sollen deswegen aus einer Hand in den Bundesländern bearbeitet werden. Die Länder werden noch bekanntgeben, welche Behörde im jeweiligen Land zuständig ist. Die Antragstellung soll möglichst elektronisch erfolgen. Alle Details zur konkreten Antragstellung folgen natürlich auch hier in Kürze, unsere Seite wird laufend aktualisiert.