Viele Unternehmen tragen sich mit dem Gedanken, ihren betrieblichen Fuhrpark auf Elektro- oder Hybridfahrzeuge umzustellen. Durch staatliche Kaufanreize, Steuervorteile und nicht zuletzt die hohen Spritpreise wird ein solcher Umstieg zunehmend attraktiver. Die zentralen Vorteile im Überblick:
- Elektroautoprämien: Die Anschaffung von Elektroautos wird vom Bund und von den Automobilherstellern derzeit über einen Umweltbonus und eine Innovationsprämie von bis zu 9.000 € gefördert. Diese Förderung gilt noch bis Ende 2022 und erstreckt sich sowohl auf Privatpersonen als auch auf Unternehmen. Bei Leasingfahrzeugen bemisst sich die Höhe der Förderung an der Leasingdauer, ab einer Laufzeit über 23 Monate gilt die ungekürzte Förderung, bei kürzeren Vertragslaufzeiten fällt die Prämie geringer aus. Wer sich ein Plug-in-Hybridfahrzeug anschafft, kann derzeit noch eine Förderung von maximal 6.750 € beanspruchen. Ab 2023 soll sich die Förderung stärker an einer positiven Klimawirkung der Fahrzeuge orientieren und die Zuschüsse verringern sich: Elektroautos sollen nur noch mit maximal 4.000 € (2023) bzw. 3.000 € (2024 und 2025) gefördert werden. Die Bundesregierung plant, die Förderung nur noch für Fahrzeuge zu gewähren, die über einen hohen elektrischen Fahranteil und eine Mindestreichweite (ab 01.08.2023: 80 Kilometer) verfügen. Bundeswirtschaftsminister Habeck ließ auch verlauten, dass die staatlichen Zuschüsse für Plug-in-Hybrid-Autos zum Ende des Jahres 2022 auslaufen sollen.
- Versteuerung der Privatnutzung: Während die private (Mit-)Nutzung eines herkömmlichen Verbrenner-Dienstwagens in der Regel mit monatlich 1 % des (ungekürzten) inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung versteuert werden muss, darf der anzusetzende Bruttolistenpreis bei privat (mit- )genutzten Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybridfahrzeugen entweder pauschal um die Batteriekosten gemindert oder von Vornherein nur anteilig angesetzt werden. Für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 60.000 €, die in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 angeschafft werden, darf für Zwecke der Nutzungsversteuerung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt werden. Ist das Elektroauto teurer als 60.000 €, zeigt sich der Steuergesetzgeber etwas weniger großzügig. In diesem Fall darf der Bruttolistenpreis immerhin noch um die Hälfte reduziert werden. Die Anschaffung muss hier ebenfalls in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 erfolgen. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen kann der Bruttolistenpreis zur Hälfte angesetzt werden, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm pro Kilometer hat oder über bestimmte Mindestreichweiten verfügt. Sofern die Bruttolistenpreise von Elektrofahrzeugen oder Plug-in-Hybriden nicht über die vorgenannten Bruchteilsansätze gemindert werden können, gilt eine Auffangregelung, der sogenannte Nachteilsausgleich. Dieser sieht vor, dass der Bruttolistenpreis zumindest pauschal um die darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem gemindert werden kann. Dies gilt, sofern das Fahrzeug vor dem 01.01.2023 angeschafft worden ist.
- Kraftfahrzeugsteuer: Für neu zugelassene Elektrofahrzeuge muss nach den derzeitigen Regelungen zehn Jahre nach Erstzulassung keine Kfz-Steuer gezahlt werden; diese Befreiung gilt noch bis zum 31.12.2030. Plug-in-Hybride sind hingegen nicht befreit, bei ihnen berechnet sich die Steuer – wie bei Verbrennern üblich – nach dem Hubraum und den CO2-Emissionen
Wann können Reisekosten als Werbungskosten berücksichtigt werden?
Die Klägerin war Lehrerin an einer Privatschule in Trägerschaft eines Bistums. Der Schulträger organisierte im Jahr 2019 eine Studienfahrt nach Israel. Das Programm umfasste unter anderem Besuche in Jerusalem und Haifa und mehrere Gottesdienste. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen hierfür nicht als Werbungskosten an und begründete dies damit, dass es keinen Unterschied zu einer allgemein-touristischen Reise gebe.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Werbungskostenabzug setze eine berufliche Veranlassung der Kosten voraus. Privat veranlasste Kosten der Reise könnten hingegen nicht berücksichtigt werden. Die Aufteilung der Kosten einer gemischt veranlassten Reise sei möglich, wenn sich die Kosten nach objektiven Kriterien trennen ließen. Die Israelreise sei unstreitig sowohl beruflich als auch privat veranlasst gewesen. Eine Trennung der Kosten nach objektiven Kriterien sei jedoch in diesem Fall nicht möglich. Dass die Reise beruflich förderlich gewesen sei, sei unbestritten. Aber die Reise sei auch privat mitveranlasst gewesen. Das ergebe sich aus den Reisezielen von allgemein-touristischem und kulturellem Interesse. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass es keine Kostenbeteiligung oder Freistellung durch den Arbeitgeber gegeben habe.
Hinweis: Sie hatten Kosten, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst waren? Wir helfen Ihnen bei der Aufteilung.
Vergünstigung beim Autokauf kann zu versteuernder Drittlohn sein
Zahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind in aller Regel als Arbeitslohn anzusehen, da sie meist durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Arbeitslohn kann ausnahmsweise aber auch von dritter Seite gezahlt werden (z.B. von arbeitgeberfremden Einrichtungen), wenn sich die Zuwendung für den Arbeitnehmer als „Frucht“ seiner Arbeit für den Arbeitgeber erweist.
Hinweis: Die Annahme von Arbeitslohn hat in aller Regel zur Folge, dass die Zahlungen der Lohn- bzw. Einkommensteuer unterliegen.
Wann Rabatte beim Kauf eines Autos zu einem lohnsteuerlich zu erfassenden Drittlohn führen, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) näher untersucht. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer eines Automobilzulieferers, der bei einem Autokauf von dem verbundenen Automobilhersteller einen Werksangehörigenrabatt von 6.188 € erhalten hatte. Der Automobilhersteller war an dem Zulieferer kapitalmäßig beteiligt und hatte zudem etliche Arbeitnehmer an diesen entliehen (nicht aber den Kläger, der direkt beim Zulieferer angestellt war). Zwischen beiden Unternehmen bestand zudem eine Vereinbarung, nach der Neu- und Gebrauchtfahrzeuge von Arbeitnehmern des Zulieferers zu den gleichen Konditionen erworben werden konnten wie von Arbeitnehmern des Automobilherstellers.
Das Finanzamt besteuerte den gewährten Rabatt insoweit als Arbeitslohn, als er über die üblichen Händlerabschläge hinausging. Vor dem Finanzgericht Köln konnte der Arbeitnehmer den Steuerzugriff zunächst abwenden, unterlag nun jedoch in zweiter Instanz vor dem BFH. Die Bundesrichter hoben das finanzgerichtliche Urteil auf und wiesen die Klage ab. Der gewährte Preisvorteil war nach Auffassung des BFH als Arbeitslohn von dritter Seite zu werten, da entsprechende Rabatte nur Arbeitnehmern des Automobilherstellers und verbundener Unternehmen eingeräumt worden waren.
Wäre der Kläger nicht Arbeitnehmer des Zulieferers gewesen, hätte er einen höheren Preis bezahlen müssen. Ein weiteres Indiz für die Annahme von Arbeitslohn lag darin, dass die Arbeitnehmer des Zulieferers in das Werksangehörigenprogramm eingebunden worden waren.
Hinweis: Der Rabattfreibetrag von 1.080 € pro Jahr war vorliegend nicht anwendbar, da er nur für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer gilt, nicht jedoch für Vorteile von Dritten.
Zuschusspflicht des Arbeitgebers ab diesem Jahr auch für Altverträge
Hinweis: Entgeltumwandlung bedeutet, dass auf Wunsch des Arbeitnehmers jeden Monat ein Teil des Bruttolohns in einen Vertrag zur bAV abgeführt wird. Grundsätzlich ist das keine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers, denn dieser ist gesetzlich verpflichtet, seinen Mitarbeitern eine bAV anzubieten. Welches bAV-Modell angeboten wird, bleibt aber in der Regel dem Arbeitgeber überlassen.
Da die Altersvorsorgebeiträge vom Bruttolohn abfließen, fallen keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Es gibt zwei verschiedene Freibeträge für ein und dieselbe Einzahlung in den bAV-Vertrag: Der eine Freibeitrag betrifft die Beiträge zur Sozialversicherung, der andere die Lohnsteuer: Die Sozialversicherung betreffend sind Einzahlungen im Jahr 2022 bis 3.384 € befreit. Erst bei Einzahlungen darüber werden die Beitragssätze erhoben. Der Freibetrag für die Lohnsteuer beträgt 6.768 € im Jahr. Diese Freibeträge betreffen Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds. Bei Verträgen mit Unterstützungskassen oder Direktzusagen greift zwar der Sozialversicherungsfreibetrag, die Steuerfreiheit gilt aber unbegrenzt.
Durch die Absenkung der sozialversicherungspflichtigen Bruttobezüge der Beschäftigten spart der Arbeitgeber bei den Lohnnebenkosten seiner Mitarbeiter rund 20 % ein. Diese Ersparnis können Arbeitgeber nun nicht mehr für sich allein verbuchen, denn einen Großteil davon bekommen Arbeitnehmer jetzt über den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss als Unterstützung für ihre Altersvorsorge zurück. So sieht es das Betriebsrentenstärkungsgesetz vor. Es wurde festgelegt, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten Zuschüsse in Höhe von 15 % auf die Sparbeiträge gewähren müssen. Dies gilt seit dem Jahr 2019 für Neuverträge und seit 2022 für alle bestehenden Verträge, also auch diejenigen, die vor 2019 geschlossen wurden. Davon profitieren Beschäftigte mit Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Für Unterstützungskassen und Direktzusagen gilt dies nicht.