Autofahrer müssen an deutschen Tankstellen immer tiefer ins Portemonnaie greifen. Anfang des Jahres stieg der CO2-Preis zunächst von 25 € auf 30 € pro Tonne, so dass sich Benzin und Diesel zunächst um rund 1,5 Cent pro Liter verteuerten. Bis 2025 wird der der CO2-Preis schrittweise weiter auf 55 € je Tonne steigen. So sollen die Anreize erhöht werden, den fossilen Kraftstoffverbrauch und damit auch die CO2-Emissionen im Straßenverkehr zu verringern.
Einen weiteren, noch viel erheblicheren Preissprung erlebten Autofahrer dann infolge des Ukraine-Konflikts. Zur Entlastung hat die Politik mittlerweile einen Tankrabatt auf den Weg gebracht, mit dem die Energiesteuer auf Kraftstoffe in der Zeit vom 01.06. bis 31.08.2022 gesenkt wird. Rein rechnerisch bedeutet dies eine Entlastung von etwa 30 Cent pro Liter bei Benzin und 14 Cent pro Liter beim Diesel. Die daraus resultierenden Mindereinnahmen für den Fiskus werden auf 3,15 Milliarden € beziffert. Die Mineralölkonzerne sollen die Steuersenkung direkt an den Zapfsäulen weiterreichen. Ohne diesen befristeten Tankrabatt gestaltet sich die Steuer- und Abgabenbelastung auf Benzin und Diesel wie folgt:
Benzin
Energiesteuer = 65,45 Cent pro Liter
CO2-Preis = 7,06 Cent pro Liter
Erdölbevorratungsabgabe = 0,27 Cent pro Liter
Mehrwertsteuer = 19 % vom Nettoverkaufspreis
Diesel
Energiesteuer = 47,04 Cent pro Liter
CO2-Preis = 7,98 Cent pro Liter
Erdölbevorratungsabgabe = 0,30 Cent pro Liter
Mehrwertsteuer = 19 % vom Nettoverkaufspreis
Einsprüche gegen zumutbare Belastung werden zurückgewiesen
Krankheits- und Pflegekosten müssen nach dem Einkommensteuergesetz um eine zumutbare Belastung gemindert werden, bevor sie sich steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen auswirken. In den vergangenen Jahren waren immer wieder Musterverfahren vor den Gerichten zu der Frage geführt worden, ob Krankheits- und Pflegekosten aus verfassungsrechtlichen Gründen vom Abzug einer zumutbaren Belastung ausgenommen werden müssen. Steuerbescheide ergingen deshalb als in dieser Frage vorläufig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Kürzung der Kosten immer wieder verteidigt. Die dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden waren vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden.
Nachdem mittlerweile die letzten Revisionsverfahren zur Thematik beendet sind und die geltende Gesetzeslage damit bestätigt worden ist, hat das Bundesfinanzministerium im März 2022 entschieden, dass Steuerbescheide nicht mehr länger vorläufig zur Frage des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei Krankheits- und Pflegekosten ergehen.
Auch die noch offenen Einspruchsverfahren zur Thematik werden nun „abgewickelt“: Mit Allgemeinverfügung vom 07.04.2022 haben die obersten Finanzbehörden der Länder erklärt, dass alle an diesem Tag noch anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen den Abzug einer zumutbaren Belastung bei Krankheits- und Pflegekosten allgemein zurückgewiesen werden. Gleiches gilt für Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung.
Hinweis: Zu einer Allgemeinverfügung greift die Finanzverwaltung, um anhängige Masseneinsprüche und Massenanträge zu Rechtsfragen zurückzuweisen, die zwischenzeitlich vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom BFH
Kindergeldanspruch wegen Berufsausbildung erlischt bei langfristiger Erkrankung
Volljährige Kinder werden kindergeldrechtlich bis zu ihrem 25. Geburtstag berücksichtigt, wenn sie noch für einen Beruf ausgebildet werden oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können. Eine Kindergeldgewährung wegen Berufsausbildung des Kindes scheidet nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aber aus, wenn die Ausbildung wegen einer nicht nur vorübergehenden Erkrankung des Kindes auf Eis liegt.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein junger Erwachsener während seiner Ausbildung einen schweren Unfall mit Schädelbasisbruch und Schädel-Hirn-Trauma erlitten und nach seinem Krankenhausaufenthalt verschiedene Rehamaßnahmen durchlaufen, von denen die letzte 17 Monate nach dem Unfall begann. Das Finanzgericht (FG) sprach der Mutter in erster Instanz einen Kindergeldanspruch für die ersten acht Monate nach dem Unfall zu, weil das Ausbildungsverhältnis nach Gerichtsmeinung fortbestanden hatte und der Wille belegt war, die Ausbildung baldmöglichst fortzusetzen.
Der BFH ist dem nun entgegengetreten, hat die FG-Entscheidung aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurückverwiesen. Nach Ansicht der Bundesrichter befindet sich ein Kind nur dann in einer kindergeldrechtlich anzuerkennenden Berufsausbildung, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Eine lediglich vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung wegen einer Erkrankung gefährdet den Kindergeldanspruch zwar nicht; wird die Erkrankung aber mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern, kann das Kind nicht mehr wegen einer laufenden Ausbildung berücksichtigt werden.
Hinweis: Das FG muss nun in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob die sechs Monate übersteigende Erkrankungsdauer bereits in den ersten Monaten nach dem Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartbar gewesen ist. Falls zunächst eine schnellere Genesung möglich schien, könnte der Kindergeldanspruch für diesen Zeitraum noch wegen eines fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses begründet sein. Für die Monate, in denen die schnelle Genesung nicht (mehr) möglich schien, ist der Kindergeldanspruch aber ebenfalls noch nicht endgültig verloren: Hier muss geprüft werden, ob das Kindergeld möglicherweise aufgrund einer Behinderung zuerkannt werden kann.
Auch Baukosten für aufwendiges Mausoleum können Erbschaftsteuer mindern
Kosten für die Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabmal, die übliche Grabpflege und für die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder zur Erlangung des Erwerbs sind als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abziehbar. Für diese Kosten kann ohne Nachweis ein Pauschbetrag von 10.300 € angesetzt werden.
Für einen Erben aus Bayern war dieser Pauschbetrag allerdings nur ein Tropfen auf dem heißen Stein, denn er hatte für seinen verstorbenen Bruder ein Mausoleum für 420.000 € errichten lassen. Der Bruder war zunächst in einem herkömmlichen Grab bestattet worden, das aufwändige Mausoleum sollte seine zweite, endgültige Grabstätte sein. Die Kosten wollte der Erbe als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen. Finanzamt und Finanzgericht (FG) lehnten jedoch ab und erklärten, dass nur Kosten für ein zuerst errichtetes Grabmal abziehbar seien.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erzielte der Erbe nun jedoch einen Etappenerfolg. Die Bundesrichter hoben das ablehnende FG-Urteil auf und verwiesen die Sache zur Verhandlung zurück. Sie betonten, dass die Kosten für ein angemessenes Grabmal des Erblassers auch dann abziehbar seien, wenn es sich dabei um ein „Zweitgrab“ handele. Voraussetzung sei aber, dass der Erblasser dort seine letzte Ruhe finde.
Nach Auffassung des BFH sind zwar grundsätzlich nur die Kosten für ein zuerst errichtetes Grabmal abzugsfähig, es kann aber auch Fälle geben, in denen der Verstorbene aus verschiedenen Gründen zunächst nur provisorisch in einer ersten Grabstätte und dann im Anschluss dauerhaft in einem Zweitgrab bestattet wird. Für das zweite Grabmal sind Kosten in angemessener Höhe abzugsfähig. Was angemessen ist, bestimmt sich im Einzelfall danach, wie der Erblasser gelebt und wie viel er hinterlassen hat. Außerdem ist zu berücksichtigen, welche Bräuche und religiösen Vorgaben in seinen Kreisen für eine würdige Bestattung üblich sind.
Im zweiten Rechtsgang wird das FG nun festzustellen haben, ob die Erstgrabstätte lediglich eine provisorische Zwischenlösung war. Ferner müssen ausreichende Nachweise über die tatsächliche Errichtung des zweiten Grabmals sowie die Zahlung der behaupteten Aufwendungen vorliegen. Sollten diese Voraussetzungen alle erfüllt sein, muss noch über die Angemessenheit des Aufwands für die Zweitgrabstätte entschieden werden. Gegebenenfalls müssen die abziehbaren Kosten auf ein angemessenes Maß gekürzt werden.
Wann Medikamente und Therapien steuerlich abziehbar sind
Wer an Heuschnupfen leidet, sollte wissen, dass er die Kosten für Medikamente und Therapien unter gewissen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung absetzen kann. Die Kosten für Medikamente werden anerkannt, wenn dem Finanzamt die entsprechende Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorgelegt wird – dies gilt auch für frei verkäufliche Medikamente. Bei chronischen Krankheiten, zu denen auch Allergien zählen, reicht ein einmaliges ärztliches Attest aus. Es muss also nicht vor jedem Kauf in der Apotheke erneut ein Rezept eingeholt werden. Bei rezeptpflichtigen Medikamenten, wie beispielsweise Kortison-Sprays, können die Rezeptgebühren ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden.
Auch schulmedizinische oder alternative Therapien wie Desensibilisierungen, Akupunktur oder Bioresonanztherapien können regelmäßig als Krankheitskosten abgesetzt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Kosten werden selbst getragen und nicht von der Krankenkasse oder einer Zusatzversicherung ersetzt. Mögliche Erstattungen sind unabhängig vom Erstattungszeitpunkt bei der Steuererklärung immer abzuziehen.
- Die Behandlung erfolgt durch einen Therapeuten, der den staatlich anerkannten Heilberufen angehört. Ein aufgesuchter Heilpraktiker muss also amtlich zugelassen sein.
- Vor Beginn der Therapie muss ein Attest vorliegen, das die Notwendigkeit der Therapie bestätigt. Für schulmedizinische und wissenschaftlich anerkannte Behandlungen reicht ein normales ärztliches Attest aus. Handelt es sich um wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden, ist ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenkassen erforderlich.
Sind all diese Punkte erfüllt, sollten auch die Fahrtkosten nicht vergessen werden, denn auch Kosten für unumgängliche Fahrten zum Arzt oder zum Krankenhaus sind abziehbar. Bei der Nutzung eines Pkw erkennt das Finanzamt die Kosten an, die für öffentliche Verkehrsmittel entstehen würden. Macht der Steuerzahler glaubhaft, dass er keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung nutzen konnte, ist ein Kostenabzug von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer erlaubt.
Hinweis: Zu beachten ist, dass sich Krankheitskosten nur dann steuermindernd auswirken, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen. Dieser Eigenanteil liegt zwischen 1 % und 7 % der jährlichen Einkünfte und hängt von der Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Kinderanzahl ab. Eine alleinstehende Person mit 40.000 € Jahreseinkommen muss beispielsweise Krankheitskosten bis ca. 2.246 € pro Jahr selbst tragen, nur darüber hinausgehende außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuermindernd aus. Allein die aufgrund von Heuschnupfen anfallenden Krankheitskosten werden die Schwelle der zumutbaren Belastung daher häufig nicht erreichen. Es müssen also noch weitere Krankheitskosten hinzukommen, um eine steuermindernde Wirkung zu erzielen